Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
FEINOAUSBV_2024 · 18 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7Inhalt des Teiles 1
- § 8Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
- § 10Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
- § 11Inhalt des Teiles 2
- § 12Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 13Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
- § 14Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
- § 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.