§ 17 – Mündliche Ergänzungsprüfung

FEINOAUSBV_2024 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin

(1)Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2)Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Fertigungstechnik“ oder
b)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3)Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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