§ 2 – Ausnahme vom Tierarztvorbehalt

FERKBETSACHKV · Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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