§ 12 – Zulassung von Fernlehrgängen

FERNUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1)Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2)Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn 1.der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.
(3)Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn 1.eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.
(4)Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 07.05.2026 – III ZR 142/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0
  • BGH, Versäumnisurteil v. 12.02.2026 – III ZR 73/25ECLI:DE:BGH:2026:120226UIIIZR73.25.0

    Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags.

  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR74.25.0

    Fernunterrichtsschutzgesetz Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR137.25.0

    Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

  • BGH, Urt. v. 02.10.2025 – III ZR 173/24ECLI:DE:BGH:2025:021025UIIIZR173.24.0
  • BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24ECLI:DE:BGH:2025:120625UIIIZR109.24.0

    1. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen. 2. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar.

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