§ 14 – Rücknahme und Widerruf

FERNUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1)Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung einer der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe vorgelegen hat oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht gegeben waren.
(2)Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nachträglich weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer ihm auferlegten Pflicht nicht nachkommt. Vor dem Widerruf ist dem Veranstalter Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen.
(3)Ist nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden und hat der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag nicht gekündigt (§ 7 Abs. 2), so bedarf der Veranstalter für die Erfüllung des Vertrags keiner Zulassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 FERNUSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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