§ 9 – Anrechnungsregelung

FERTIGUNGSMECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 FERTIGUNGSMECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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