§ 5 – Ableitung der Abgase

FEUAO · Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung

(1)Die Ableitung der Abgase der Feuerstätten über Dach muß so erfolgen, daß ihr Abtransport mit der Luftströmung gewährleistet ist.
(2)Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 1 MW als erfüllt, wenn die Mündungen der Schornsteine und der anderen über Dach führenden Abgasanlagen 1.die höchste Kante des Daches mit einer Neigung von mehr als 20 Grad um mindestens 40 cm
2.die Flächen des Daches mit einer Neigung von 20 Grad oder weniger um mindestens 1 m und
3.Aufbauten des Daches, die den Schornsteinen oder anderen Abgasanlagen näher liegen, als deren 1,5fache Höhe über Dach beträgt, um mindestens 1 m
überragen. Bei Dächern mit Brüstungen ist durch Höherführung der Mündungen und durch Brüstungsöffnungen sicherzustellen, daß ein gefährliches Ansammeln von Abgasen nicht eintritt.
(3)Abweichend von Absatz 2 genügt bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis 30 kW, deren Abgase mit Hilfe eines Ventilators abgeführt werden, ein Abstand der Mündung von der Dachfläche von mindestens 40 cm.
(4)Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 1 MW als erfüllt, wenn die Mündungen der Schornsteine und der anderen über Dach führenden Abgasanlagen die höchste Kante des Daches mit einer Neigung von 20 Grad oder mehr um mindestens 3 m überragen und mindestens 10 m über der Geländeoberfläche liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Mündung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad berechnet wird.
(5)Die Mündungen von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen müssen zu Lüftungsöffnungen und Fenstern so angeordnet sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen, auch für Nachbarn, nicht entstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FEUAO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 FEUAO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.