§ 8 – Feuerungsanlagen besonderer Art

FEUAO · Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung

(1)Andere Anforderungen als nach den §§ 2 bis 7 können an Feuerstätten besonderer Art, an ihre Verbindungsstücke und Schornsteine oder sonstige Abgasanlagen, an ihre Aufstellräume und an ihren Betrieb gestellt werden. Verlangt werden können Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und Bescheinigungen über deren Ergebnis.
(2)Zu den Feuerstätten besonderer Art gehören insbesondere 1.Feuerstätten zur Erwärmung oder sonstigen Behandlung brennbarer Stoffe, wie Räucher- und Trockenanlagen und Backöfen,
2.Feuerstätten mit organischem Wärmeträger,
3.offene Kamine für andere feste Brennstoffe als Holz in Stücken,
4.Feuerstätten mit niedriger Abgastemperatur, wie Brennwertkessel und andere Feuerstätten mit nachgeschalteten Heizflächen zur Wärmegewinnung durch Verminderung der Abgastemperatur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 FEUAO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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