§ 121 – Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 2 Nummer 3 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 regeln.
(2)Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.
(3)Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist, wer Inhaberin oder Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland ist. Wer antragsberechtigt ist, wenn es eine Rechteinhaberin oder einen Rechteinhaber nicht mehr gibt, bestimmt die Richtlinie nach Absatz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 121 FFG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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