§ 122 – Einnahmen

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.
(2)Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 122 FFG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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