§ 136 – Medialeistungen

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
(2)Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 136 FFG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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