§ 139 – Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden. Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.
(2)Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137, soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck bestimmt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 139 FFG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 139 FFG_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.