§ 141 – Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 nach § 138 Absatz 2 angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint. § 139 bleibt unberührt.
(2)Es können jeweils bis zu 25 Prozent der für die einzelnen Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach § 140 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(3)Die Umwidmungen erfolgen aus den angesetzten Mitteln derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.
(4)Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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