§ 106

FGO · Finanzgerichtsordnung

Die §§ 104 und 105 gelten für Gerichtsbescheide sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 22.03.2022 – IV R 19/19ECLI:DE:BFH:2022:U.220322.IVR19.19.0

    NV: Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 106 FGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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