§ 107
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 12.05.2026 – IX B 120/25ECLI:DE:BFH:2026:B.120526.IXB120.25.0
1. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde. 2. NV: Ein Urteil des Finanzgerichts ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist. 3. NV: Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich. 4. NV: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist.
- BFH, Urt. v. 18.12.2025 – V R 31/23ECLI:DE:BFH:2025:U.181225.VR31.23.0
Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird (Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335).
- BFH, Beschl. v. 10.11.2025 – V B 47/24ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB47.24.0
NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
- BFH, Beschl. v. 18.10.2023 – XI R 4/20ECLI:DE:BFH:2023:B.181023.XIR4.20.0
Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht).
- BFH, Urt. v. 13.09.2023 – XI R 20/20ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.XIR20.20.0
1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. 2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
- BFH, Urt. v. 15.06.2023 – VI K 1/21ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.VIK1.21.0
1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen. 2. NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht. 3. NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird.
- BFH, Beschl. v. 03.05.2023 – IX S 17/21ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.1
1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet. 2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen. 3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.
- BFH, Urt. v. 18.04.2023 – VII R 35/19ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR35.19.0
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
- BFH, Urt. v. 14.12.2022 – X R 25/21ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.XR25.21.0
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.
- BFH, Urt. v. 28.06.2022 – I R 43/18ECLI:DE:BFH:2022:U.280622.IR43.18.0
Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
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