§ 113

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2)Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190523.1bvr172418
  • BFH, Beschl. v. 23.02.2016 – XI B 113/14

    1. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses, mit dem der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht gegeben ist . 2. NV: Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden .

  • BFH, Beschl. v. 01.04.2015 – V B 121/14

    1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. 2. NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist.

  • BFH, Beschl. v. 14.01.2015 – V B 146/14

    1. NV: Die vorübergehende Überlassung der Prozessakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kommt nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen in Betracht . 2. NV: Die Rechtsprechung des BFH zur Art und Weise der Akteneinsicht verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte .

  • BFH, Beschl. v. 12.09.2014 – VII B 99/13

    1. NV: Dem Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids steht nicht entgegen, dass weitere Haftungsschuldner nach § 25d UStG in Anspruch genommen werden könnten. 2. NV: In den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten eigenständigen Versagungsgrund. Einer ausdrücklichen Normierung eines solchen im nationalen Umsatzsteuerrecht bedarf es nicht. 3. NV: In Fällen von Steuerhinterziehung wird der im Haftungsrecht zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz durch § 191 Abs. 5 Satz 2 AO und § 219 Satz 2 AO eingeschränkt. 4. NV: Beim Erlass eines Haftungsbescheids ist zu berücksichtigen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Erlass der Steuern und damit mit einer Tilgung der Primärschuld zu rechnen ist. 5. NV: Im Fall einer Steuerhinterziehung steht eine mögliche Überkompensation des Vermögensschadens dem Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids nicht entgegen, da etwaige umsatzsteuerrechtliche Korrekturmöglichkeiten ihre Ursache nicht im Haftungsrecht haben. 6. NV: Bei einem Ermittlungsbericht der Steuerfahndung handelt es sich nicht um einen Prüfungsbericht i.S. des § 202 Abs. 1 AO. 7. NV: Beim Erlass eines Haftungsbescheids ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, den Ausgang eines gegen den Haftungsschuldner eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten. 8. NV: Dem Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids steht grundsätzlich nicht entgegen, dass nur ein vorläufiger Ermittlungsbericht der Steuerfahndung vorliegt. 9. NV: Die Rücknahme eines Einspruchs kann nur in besonders gravierenden Fällen unwirksam sein, wenn z.B. die Rücknahme von der Behörde durch eine bewusste Täuschung oder eine Drohung veranlasst worden ist. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn einem Angeklagten für den Fall einer Rücknahme eines Einspruchs eine Berücksichtigung der damit verbundenen Schadensminderung ihm Rahmen der Strafzumessung in Aussicht gestellt wird.

  • BFH, Beschl. v. 26.03.2014 – XI S 1/14

    1. NV: Mit einem Vorbringen, das die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, wird kein Gehörsverstoß dargetan . 2. NV: Den Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge genügt es nicht, wenn sich der Rügeführer gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behaupten und insoweit darzulegen, dass nach seiner "Richtigstellung" eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre .

  • BFH, Beschl. v. 12.11.2012 – VI S 8/12

    1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden. 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.

  • BFH, Beschl. v. 21.03.2011 – IX B 137/10

    1. NV: Eine prozessleitende Anordnung (wie die Verfahrensverbindung oder -trennung) begründet ebenso wie ihre Unterlassung nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- vorgenommen wurde und den jeweiligen Beteiligten dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte behindert . 2. NV: Wer rügt, das FA habe bestimmte Anträge und Vorgänge nicht protokolliert, muss zuvor von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht oder einen Antrag auf Protokollergänzung gestellt haben .

  • BFH, Beschl. v. 15.12.2010 – II S 31/10

    1. NV: Für die Entscheidung über PKH in einem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten als für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde selbst . 2. NV: Letztere soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden und kann von einer Begründung sogar abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Dies wiederum bedeutet, dass im Einzelfall eine Begründung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begründungsschrift auseinandersetzen kann .

  • BFH, Beschl. v. 10.11.2010 – III B 191/09

    1. NV: Wird dem Antragsteller statt des von den Richtern unterzeichneten Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung, der ausführlich begründet, warum diese versagt wird, von der Geschäftsstelle irrtümlich ein sechs Monate alter Entwurf zugestellt, dessen Begründung sich in einem Satz erschöpft, so handelt es sich bei diesem Schriftstück nicht um einen Beschluss i.S.v. § 113 FGO . 2. NV: Damit der unzutreffende Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, ist gegen einen "Schein-Beschluss" die Beschwerde als das im Falle einer wirksamen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zulässig . 3. NV: Wurde der mögliche Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses bereits beseitigt, kann eine Beschwerde nicht mehr zulässig eingelegt werden .

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