§ 115
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 12.05.2026 – IX B 112/25ECLI:DE:BFH:2026:B.120526.IXB112.25.0
1. NV: Die Frage, wann ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden. 3. NV: Verzichtet ein Prozessbeteiligter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, hat er damit zu erkennen gegeben, dass er eine weitere Sachaufklärung, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält. 4. NV: Es kann offenbleiben, ob formale Mängel der gerichtlichen Aktenführung im Sinne des § 52b der Finanzgerichtsordnung überhaupt zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen können, wenn jegliche Ausführungen fehlen, ob und inwiefern sich diese auf das Ergebnis des Klageverfahrens ausgewirkt haben.
- BFH, Beschl. v. 30.04.2026 – IX B 114/25ECLI:DE:BFH:2026:B.300426.IXB114.25.0
1. NV: Die Zuordnung und Aufteilung von Aufwendungen für ein Gebäude, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. 2. NV: Mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden.
- BFH, Beschl. v. 29.04.2026 – V B 90/25ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB90.25.0
NV: Zu den Darlegungsanforderungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
- BFH, Beschl. v. 15.04.2026 – IX B 96/25ECLI:DE:BFH:2026:B.150426.IXB96.25.0
NV: Der Hinweis auf eine "uneinheitliche Vorgehensweise" in der Praxis vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen.
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64/25ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0
NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).
- BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.VB8.25.0
NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.
- BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – X B 45/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.XB45.25.0
1. NV: Wird der Wert eines ausgeprägt disquotal ausgestatteten GmbH-Anteils (hohe Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös, niedrige Beteiligung an Gewinn und Stimmrechten) in Anwendung der indirekten Methode ermittelt, indem der Anteil am Gesamtwert der GmbH nach Maßgabe der Gewinnbeteiligungsquote angesetzt und ein Zuschlag für die höhere Beteiligung am Liquidationserlös vorgenommen wird, kann der Zuschlag aus dem Ertragswert abgeleitet werden, wenn eine Liquidation aus Sicht des Bewertungsstichtags zeitlich in so großer und unabsehbarer Ferne liegt, dass der Substanzwert des Bewertungsstichtags keine nennenswerte Indizwirkung für einen künftigen Liquidationswert hat. 2. NV: Die Frage, ob die in der Zivilrechtsprechung unter dem Schlagwort "Business Judgement Rule" entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Haftung gesellschaftsrechtlicher Organe auch im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anwendbar sind, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn im zugrunde liegenden Fall die grobe Fahrlässigkeit auch bei Anwendung der genannten Grundsätze zu bejahen wäre.
- BFH, Beschl. v. 02.04.2026 – V B 26/25ECLI:DE:BFH:2026:B.020426.VB26.25.0
NV: § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO trotz fehlender Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu beachten.
- BFH, Beschl. v. 20.03.2026 – X B 111/25ECLI:DE:BFH:2026:B.200326.XB111.25.0
1. NV: Ein Klageverfahren über einen Folgebescheid ist im Regelfall auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist. 2. NV: Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind. 3. NV: Nicht nur ein gerichtliches Verfahren, sondern auch ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid vorgreiflich.
- BFH, Beschl. v. 19.03.2026 – VII B 107/25ECLI:DE:BFH:2026:B.190326.VIIB107.25.0
NV: Es ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) und Art. 136 Abs. 4 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass Lizenzgebühren, die aufgrund eines zwischen dem Käufer von Waren und einem Dritten bestehenden Lizenzvertrag an den Dritten gezahlt werden, dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind, sofern diese Zahlung nach den Begleitumständen des Verkaufs als Bedingung des Kaufgeschäfts anzusehen ist.
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