§ 128
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 06.03.2026 – IX S 2/26 (PKH)ECLI:DE:BFH:2026:B.060326.IXS2.26.0
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
- BFH, Beschl. v. 04.03.2026 – VI B 44/25 (AdV)ECLI:DE:BFH:2026:BA.040326.VIB44.25.0
Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
- BFH, Beschl. v. 08.01.2026 – VII B 78/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080126.VIIB78.25.0
1. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind. 2. NV: Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt (Senatsurteil vom 12.12.2023 - VII R 60/20, BFHE 282, 506).
- BFH, Beschl. v. 08.05.2025 – IX B 21/25ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.IXB21.25.0
1. NV: Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. 2. NV: § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht, vom Finanzgericht (FG) zu verlangen, nicht vorliegende Akten beizuziehen. 3. NV: Ob die Nichtbeiziehung von Akten einen Verfahrensfehler darstellt, ist ausschließlich im Rahmen eines gegen die vom FG getroffene Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen.
- BFH, Beschl. v. 24.01.2025 – IX B 99/24ECLI:DE:BFH:2025:B.240125.IXB99.24.0
1. NV: Für eine Klage gegen ein Finanzgericht auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung nicht eröffnet. 2. NV: Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
- BFH, Beschl. v. 01.10.2024 – VIII B 121/23 (AdV)ECLI:DE:BFH:2024:BA.011024.VIIIB121.23.0
1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). 2. NV: Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.
- BFH, Beschl. v. 19.09.2024 – X S 43/23ECLI:DE:BFH:2024:B.190924.XS43.23.0
NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.
- BFH, Beschl. v. 07.08.2024 – IV B 4/24ECLI:DE:BFH:2024:B.070824.IVB4.24.0
NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.
- BFH, Beschl. v. 04.07.2024 – XI B 29/24ECLI:DE:BFH:2024:B.040724.XIB29.24.0
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
- BFH, Beschl. v. 28.02.2024 – XI B 82/22ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.XIB82.22.0
NV: Mit einer Untätigkeitsbeschwerde kann ein Tätigwerden des FG nicht erzwungen werden (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
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