§ 131

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2)Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 06.08.2020 – VII S 27/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS27.20.0

    1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.

  • BFH, Beschl. v. 06.08.2020 – VII S 32/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS32.20.0

    NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.

  • BFH, Beschl. v. 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.090720.VIIS23.20.0

    1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

  • BFH, Beschl. v. 17.07.2012 – X S 24/12

    1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das Klageverfahren aufzunehmen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a.). 2. NV: Solange ein gerichtliches Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen ist, darf das Gericht in diesem Verfahren keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. 3. NV: Ergeht während der Unterbrechung des Verfahrens eine - gemäß § 128 Abs. 2 FGO grundsätzlich unanfechtbare - Ladung, kann darin zugleich die gerichtliche Entscheidung liegen, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Eine solche Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. 4. NV: Obwohl nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich der iudex a quo über die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung beschließen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag auf den BFH über, sobald diesem die Beschwerde vorgelegt wird. 5. NV: Das FG kann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Klägers die gemäß § 6 GKG entstandene Verfahrensgebühr in voller Höhe - auch soweit sie den vorläufig auf der Grundlage des Mindeststreitwerts ermittelten Kostenvorschuss übersteigt - als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Einer förmlichen Kostenentscheidung bedarf es hierfür nicht. 6. NV: Im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung ist keine Kostenentscheidung zu treffen, da auch das Eilverfahren ein unselbständiges Zwischenverfahren zu dem weiterhin beim FG anhängigen Hauptsacheverfahren ist.

  • BFH, Beschl. v. 24.10.2011 – XI B 28/11

    NV: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist .

  • BFH, Beschl. v. 17.06.2010 – VII B 99/10

    NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69 FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat.

  • BFH, Beschl. v. 26.03.2010 – VIII S 2/10

    NV: Der Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat keinen vollziehbaren Inhalt.

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