§ 132

FGO · Finanzgerichtsordnung

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 13.12.2024 – XI S 19/24ECLI:DE:BFH:2024:B.131224.XIS19.24.0
  • BFH, Beschl. v. 04.03.2020 – I B 57/18ECLI:DE:BFH:2020:BA.040320.IB57.18.0

    1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird. 2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept (hier: Aktiengeschäfte zum Zweck des sog. Dividenden-Stripping). 3. NV: Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.

  • BFH, Beschl. v. 21.03.2018 – V B 144/17ECLI:DE:BFH:2018:B.210318.VB144.17.0

    NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen .

  • BFH, Beschl. v. 19.01.2017 – IV B 84/16ECLI:DE:BFH:2017:B.190117.IVB84.16.0

    1. NV: Begehrt eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, ohne zugleich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Gewährung der Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht wird. 2. NV: In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO kann ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen und darf nicht in jedem Fall die Annahme fehlender Bevollmächtigung rechtfertigen.

  • BFH, Beschl. v. 18.11.2015 – I B 121/15

    1. NV: Für Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn einer Flugbegleiterin nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970), unterbleibt die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens infolge des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/EStG 2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls, wenn der andere Vertragsstaat (hier Großbritannien) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Flugbegleiterin nicht wahrnimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte beim Vergütungsschuldner im anderen Staat zunächst einem Quellensteuerabzug unterworfen, die einbehaltenen Steuern sodann aber (von Amts wegen oder auch auf Antrag) infolge der fehlenden materiellen Zugriffsmöglichkeit erstattet werden, maßgebend ist die abstrakte materiell-rechtliche Regelungslage und die sich daraus ergebende definitive Steuerpflicht, nicht aber der Verfahrensweg, diese Regelungslage dann auch umzusetzen, auch nicht der Veranlagungszeitraum, in welchem die Steuer tatsächlich erstattet wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. Mai 2015 I R 68/14, BFHE 250, 96 sowie I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395, dort jeweils zum Fall der Teilbesteuerung im anderen Vertragsstaat) . 2. NV: Wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/ EStG 2009 ist das Verfahren aber nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über das dort anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 21/14 auszusetzen .

  • BFH, Beschl. v. 19.08.2015 – V B 26/15

    1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt . 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen .

  • BFH, Beschl. v. 01.04.2015 – V B 121/14

    1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. 2. NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist.

  • BFH, Beschl. v. 20.01.2015 – XI B 112/14

    NV: Der Leistungsempfänger kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen --wie hier der Rechnungsangaben des Leistungserbringers-- berufen, wenn ihm das Fehlen weiterer im Geschäftsverkehr üblicher Kontaktdaten hätte Anlass geben müssen, diese zu prüfen, und er zudem im Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von der Gewerbeuntersagung des Leistungserbringers hatte .

  • BFH, Beschl. v. 20.11.2014 – V B 80/14

    1. NV: Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist begründet, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Entscheidung kommt, weil sich die Rechtslage aufgrund zulässigen neuen Vorbringens geändert hat. Dabei können die neuen Tatsachen auch durch den Beschwerdegegner in das Verfahren eingeführt worden sein. 2. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

  • BFH, Beschl. v. 28.10.2014 – V B 92/14

    1. NV: Die im Rahmen einer sog. "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen können eine untrennbar miteinander verbundene (komplexe) Leistung darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegt (wie bereits BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Leitsatz 1) . 2. NV: Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt nur in Betracht, wenn die Theateraufführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Dies gilt auch für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller .

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