§ 133a
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 22.04.2026 – VIII S 14/25ECLI:DE:BFH:2026:B.220426.VIIIS14.25.0
NV: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt wird, ist die Anhörungsrüge statthaft.
- BFH, Beschl. v. 17.11.2025 – V S 4/25ECLI:DE:BFH:2025:B.171125.VS4.25.0
NV: Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist insbesondere schlüssig und substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt wurden, ist daher auszuführen, welches Vorbringen, aus dem sich hinreichende Darlegungen im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeben, der BFH nicht zur Kenntnis genommen hat.
- BFH, Beschl. v. 23.09.2025 – IV S 9/25ECLI:DE:BFH:2025:B.230925.IVS9.25.0
1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. 2. NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht wird. 3. NV: Erfolgt die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), sind Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und deren Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Der Eingangszeitpunkt kann grundsätzlich dem mit einem "OK"-Vermerk versehenen EGVP-Versandprotokoll entnommen werden.
- BFH, Beschl. v. 25.07.2025 – XI S 12/25ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.XIS12.25.0
1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ankommt. 2. NV: Es steht der Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs gleich, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt. 3. NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss er sein Büro so organisieren, dass Fristen trotzdem ordnungsgemäß gewahrt werden können (zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters). 4. NV: Enthält die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Angaben zu einem für die Gewährung wesentlichen Umstand (hier: die Organisation einer Vertretung), erlaubt dies den Schluss darauf, dass der entsprechende Umstand nicht vorliegt.
- BFH, Beschl. v. 30.05.2025 – X B 88, 109/24, X B 88/24, X B 109/24ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.XB88.24.0
1. NV: Die Erhebung einer Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der Rechtskraft und der Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung nicht. 2. NV: Entgegen dem Wortlaut der Regelung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung wäre eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dann als statthaft anzusehen, wenn die Überprüfung etwaiger Gehörsverstöße in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt vorgenommen würde (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10, BVerfGK 17, 298, Rz 13 ff.). Ob diese Voraussetzung im finanzgerichtlichen Verfahren erfüllt ist, konnte vorliegend offenbleiben (ebenso bereits BFH-Beschluss vom 08.07.2013 - III B 149/12, BFH/NV 2013, 1602, Rz 16 ff.). 3. NV: Trotz eines entsprechenden Beweisantrags ist das FG nicht verpflichtet, entferntere und unsicherere Beweise (zum Beispiel Zeugen, Sachverständige) zu erheben, wenn der Beteiligte es ablehnt, an der auf einfachere und sicherere Weise möglichen Erforschung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die ihm mögliche Vorlage von Urkunden) mitzuwirken.
- BFH, Beschl. v. 14.05.2025 – XI S 7/25ECLI:DE:BFH:2025:B.140525.XIS7.25.0
1. NV: Die richterliche Hinweispflicht gebietet es nicht, dass der Bundesfinanzhof auf die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung vorab hinweist oder einen Beteiligten zur Substantiierung seines Beschwerdevorbringens auffordert. 2. NV: Die fehlende Hinweispflicht ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang unterliegt.
- BFH, Beschl. v. 13.12.2024 – XI S 19/24ECLI:DE:BFH:2024:B.131224.XIS19.24.0
- BFH, Beschl. v. 26.11.2024 – VIII S 9/24ECLI:DE:BFH:2024:B.261124.VIIIS9.24.0
NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.
- BFH, Beschl. v. 25.09.2024 – XI S 11/24ECLI:DE:BFH:2024:B.250924.XIS11.24.0
NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
- BFH, Beschl. v. 19.09.2024 – X S 43/23ECLI:DE:BFH:2024:B.190924.XS43.23.0
NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.
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