§ 14

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2)Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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