§ 16
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 05.08.2022 – VI B 65/21ECLI:DE:BFH:2022:B.050822.VIB65.21.0
1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. 2. NV: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff. Diesem Informationsanspruch wird regelmäßig durch den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung und dem Gespräch während der Beratung Genüge getan. 3. NV: Zu einem Rechtsstreit des Arbeitnehmers über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen.
- BFH, Beschl. v. 05.02.2015 – X B 117/14
1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung . 2. NV: Ihre Annahme setzt eine sorgfältige Beweiswürdigung voraus, bei der darauf bezogenes Beteiligtenvorbringen nicht allein unter Hinweis auf von der BStU übermittelte Unterlagen zurückgewiesen werden darf (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 24. Januar 2014 2/13). Hat sich der Tatrichter von einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung überzeugt, wird deren Ursächlichkeit für die Besteuerung im Einzelfall widerleglich vermutet . 3. NV: Eine Anwendung des § 125 Abs. 1 AO auf Steuerbescheide der Finanzbehörden der ehemaligen DDR kommt nicht in Betracht . 4. NV: Bei dem aus den Finanzgerichten Berlin und Brandenburg hervorgegangenen FG Berlin-Brandenburg handelt es sich institutionell um den Rechtsnachfolger dieser beiden Gerichte. Es kann daher auch dann ein die Revisionszulassung rechtfertigender Fall der Binnendivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vorliegen, wenn ein Spruchkörper des FG Berlin-Brandenburg von der Entscheidung eines Spruchkörpers des aufgelösten FG Berlin abweicht .
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