§ 2

FGO · Finanzgerichtsordnung

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 17.07.2013 – V B 128/12

    NV: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 FGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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