§ 26

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2)Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 FGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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