§ 27
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 25.07.2023 – VIII B 31/22ECLI:DE:BFH:2023:B.250723.VIIIB31.22.0
NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers, das Finanzgericht (FG) sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter nicht gemäß § 27 der Finanzgerichtsordnung vom Präsidium des FG für das Geschäftsjahr neu bestimmt worden ist, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass er diese Tatsache durch Einsichtnahme in die Unterlagen über die Wahl oder Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ermittelt hat oder nicht ermitteln konnte, weil ihm der Präsident des FG beziehungsweise die von diesem beauftragte Stelle die erforderliche Einsichtnahme verweigert hat.
- BFH, Beschl. v. 20.08.2010 – IX B 41/10
1. NV: Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) verlängert, wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 2. NV: Nach der Systematik des EStG und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde. 3. NV: Wird ein Stpfl. über seinen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen, ohne dass sein persönliches Erscheinen angeordnet wird, nimmt der Stpfl. den Termin aber nicht persönlich wahr, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. 4. NV: Das Tatbestandsmerkmal "der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung" in § 103 FGO bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, d. h. auf den letzten Verhandlungstag vor Ergehen des Urteils. 5. NV: Auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen der rechtzeitigen Rüge verzichtet werden.
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