§ 35

FGO · Finanzgerichtsordnung

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 27.06.2013 – X B 82/13

    1. NV: Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Finanzprozess ist nicht verfassungswidrig. 2. NV: § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO betrifft nicht die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 FGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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