§ 36

FGO · Finanzgerichtsordnung

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel 1.der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
2.der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 08.11.2016 – IX R 20/16ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0

    NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 FGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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