§ 44

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2)Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.VB8.25.0

    NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.

  • BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 10/23ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR10.23.0

    NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

  • BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 11/23ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR11.23.0

    Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

  • BFH, Urt. v. 24.07.2025 – III R 4/24ECLI:DE:BFH:2025:U.240725.IIIR4.24.0

    NV: Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche materielle Beschwer der beklagten Behörde kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht annimmt, der Behörde fehle die passive Prozessführungsbefugnis, und deshalb durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet.

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – IX R 27/22ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR27.22.0

    1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht. 2. NV: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Einspruch statthaft und geboten. Das Einspruchsverfahren ist insoweit weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO ausgeschlossen.

  • BFH, Urt. v. 11.03.2025 – IX R 34/21ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR34.21.0

    1. NV: Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Steuerakten der Finanzbehörde muss der Steuerpflichtige erfolglos ein Vorverfahren durchführen, anderenfalls ist seine Klage unzulässig. 2. NV: Der Ausschluss des Vorverfahrens nach § 32i Abs. 9 Satz 1 der Abgabenordnung greift nur, soweit der Steuerpflichtige seinen Akteneinsichtsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ableitet.

  • BFH, Urt. v. 12.11.2024 – IX R 20/22ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.IXR20.22.0

    1. Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. 2. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch.

  • BFH, Beschl. v. 29.02.2024 – VI S 24/23ECLI:DE:BFH:2024:B.290224.VIS24.23.0

    1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

  • BFH, Urt. v. 26.10.2023 – III R 16/22ECLI:DE:BFH:2023:U.261023.IIIR16.22.0

    NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht in einem den Erlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Verfahren das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse bejaht, nachdem zuvor die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse den Erlass durch Bescheid abgelehnt hatte.

  • BFH, Urt. v. 12.10.2023 – V R 42/21ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VR42.21.0

    NV: Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll.

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