§ 45
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.VB8.25.0
NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.
- BFH, Beschl. v. 02.04.2026 – V B 26/25ECLI:DE:BFH:2026:B.020426.VB26.25.0
NV: § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO trotz fehlender Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu beachten.
- BFH, Urt. v. 11.07.2024 – III R 41/22ECLI:DE:BFH:2024:U.110724.IIIR41.22.0
Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.
- BFH, Urt. v. 16.11.2022 – X R 17/20ECLI:DE:BFH:2022:U.161122.XR17.20.0
1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. 2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen. 3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen. 4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben. 5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.
- BFH, Urt. v. 23.02.2021 – II R 22/19ECLI:DE:BFH:2021:U.230221.IIR22.19.0
1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten. 3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO begründen zwei selbständige Verfahren. 4. Hat das FA im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals über einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt das FA dieser nicht zu, gilt sie als Einspruch. Das Verfahren ist formlos an das FA abzugeben.
- BFH, Urt. v. 08.11.2016 – I R 1/15ECLI:DE:BFH:2016:U.081116.IR1.15.0
1. Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung" . 2. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist .
- BFH, Beschl. v. 20.09.2016 – XI B 45/16ECLI:DE:BFH:2016:B.200916.XIB45.16.0
NV: Eine Sprungklage, die unter der Bedingung erhoben wird, dass sich das FA "nach eingehender Prüfung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen" werde, ist unzulässig.
- BFH, Beschl. v. 27.07.2016 – VII B 107/15ECLI:DE:BFH:2016:B.270716.VIIB107.15.0
1. NV: Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit der diesbezüglichen Entscheidung der Behörde unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird und der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass abgelehnt wird. 2. NV: Wird der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen erneut ein Einspruch statthaft.
- BFH, Beschl. v. 04.06.2014 – VII B 180/13
1. NV: Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage und nochmals zu einer Anfechtungsklage ist jeweils eine Klageänderung, wenn sich das Klagebegehren auf unterschiedliche Verwaltungsakte bezieht . 2. NV: Der Übergang von der Anfechtung des Abrechnungsteils eines Festsetzungsbescheids zur Verpflichtung, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 FGO das FA den zuvor beantragten Bescheid abgelehnt hat oder ein Untätigkeitseinspruch erfolglos geblieben ist . 3. NV: Der nachträgliche Erlass des beantragten Verwaltungsaktes heilt die Unzulässigkeit der ohne erfolgloses Vorverfahren erhobenen Klage nicht .
- BFH, Beschl. v. 12.03.2014 – XI B 136/13
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet. 2. NV: Aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2013 C-104/12 --Becker-- UR 2013, 220, MwStR 2013, 129 ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen würden.
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