§ 55
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 04.12.2025 – IX R 11/25 (XI R 26/23), IX R 11/25, XI R 26/23ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.IXR11.25.0
1. NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln. 2. NV: Wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde. 3. NV: Trägt ein Prozessbevollmächtigter vor, er sei wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert gewesen, muss er substantiiert darlegen, welche Krankheit zu welchem Zeitpunkt plötzlich aufgetreten ist und wann das Hindernis weggefallen ist.
- BFH, Urt. v. 16.10.2025 – VI R 6/24ECLI:DE:BFH:2025:U.161025.VIR6.24.0
1. NV: Seit dem 01.01.2023 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid von einem als Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberater dem Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln. 2. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
- BFH, Urt. v. 16.10.2025 – VI R 7/24ECLI:DE:BFH:2025:U.161025.VIR7.24.0
1. NV: Seit dem 01.01.2023 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid von einem als Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberater dem Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln. 2. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
- BFH, Urt. v. 16.10.2025 – VI R 8/24ECLI:DE:BFH:2025:U.161025.VIR8.24.0
1. NV: Seit dem 01.01.2023 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid von einem als Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberater dem Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln. 2. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
- BFH, Urt. v. 16.10.2025 – VI R 9/24ECLI:DE:BFH:2025:U.161025.VIR9.24.0
1. NV: Seit dem 01.01.2023 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid von einem als Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberater dem Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln. 2. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
- BFH, Urt. v. 07.10.2025 – IX R 7/24ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR7.24.0
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
- BFH, Urt. v. 06.05.2025 – IX R 2/23ECLI:DE:BFH:2025:U.060525.IXR2.23.0
1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14). 2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt "jederzeit") erheben zu können.
- BFH, Beschl. v. 27.08.2024 – VIII B 40/23ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB40.23.0
NV: Verhängt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr gegen den Kläger, hat es das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel verhängt hat.
- BFH, Beschl. v. 02.08.2024 – X B 9/24ECLI:DE:BFH:2024:B.020824.XB9.24.0
1. NV: Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands können ungeachtet des in § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Anfechtungsausschlusses mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das FG den Antrag als unzulässig verworfen hat (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: An der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag wirken weder die ehrenamtlichen Richter (sofern keine mündliche Verhandlung über den Antrag stattfindet) noch zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene Senatsmitglieder mit. Eine Vertretung findet nicht statt. 3. NV: § 55 FGO verlangt keine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf außerordentliche Rechtsbehelfe. Einer Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen zu können, bedarf es daher nicht. 4. NV: Auch ein Prozessbevollmächtigter, der die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen in zulässiger Weise einer zuverlässigen und sorgfältig ausgewählten sowie überwachten Bürokraft übertragen hat, ist zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs verpflichtet, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
- BFH, Beschl. v. 03.07.2024 – VIII R 2/22ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIIR2.22.0
1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) nach dem 31.12.2021 ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Urteil des Finanzgerichts. 2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch beim BFH einlegen und begründen darf.
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