§ 58

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1.die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen,
2.die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2)Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3)Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 27.03.2025 – X B 112, 117/24, X B 112/24, X B 117/24ECLI:DE:BFH:2025:B.270325.XB112.24.0

    1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht. 2. NV: Der Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche "Vermögenssorge" oder "Behördenangelegenheiten". 3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

  • BFH, Beschl. v. 31.01.2024 – X S 32-40/23 (PKH), X S 32/23 (PKH), X S 33/23 (PKH), X S 34/23 (PKH), X S 35/23 (PKH), X S 36/23 (PKH), X S 37/23 (PKH), X S 38/23 (PKH), X S 39/23 (PKH), X S 40/23 (PKH)ECLI:DE:BFH:2024:B.310124.XS32.23.0

    1. NV: Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers. 2. NV: Ist für einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverständige Begutachtung durchgeführt worden, die zur Feststellung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unverändert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit gerechtfertigt sein.

  • BFH, Beschl. v. 16.06.2023 – IX B 90/22ECLI:DE:BFH:2023:B.160623.IXB90.22.0

    NV: Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht --etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen-- angefochten werden.

  • BFH, Beschl. v. 10.03.2016 – X S 47/15

    1. NV: Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist im Regelfall im finanzgerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger für einen prozessunfähigen Kläger nicht zu bestellen . 2. NV: Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden .

  • BFH, Beschl. v. 10.03.2016 – IX B 135/15

    NV: Die Nichtzulassungsbeschwerde einer GmbH i.L., deren Liquidator das Amt niedergelegt hat, ist unzulässig .

  • BFH, Beschl. v. 03.07.2014 – V S 13/14

    1. NV: Allein die Vorbefassung in der Rechtssache genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge als befangen angesehen zu werden . 2. NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Anhörungsrüge im Kern den Vorwurf enthält, das Gericht habe den Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlerhaft abgelehnt . 3. NV: Gegen eine ablehnende Entscheidung im PKH-Verfahren ist die Gegenvorstellung statthaft . 4. NV: Ein Anspruch des Beteiligten auf Erstellung einer Zweitakte (Fotokopie des gesamten Akteninhalts) durch den BFH besteht nicht. Für die Anfertigung von Kopien der eigenen PKH-Anträge muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden .

  • BFH, Beschl. v. 03.07.2014 – V S 15/14

    1. NV: Über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes . 2. NV: Fehlt es an Anhaltspunkten, die an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten Zweifel erwecken könnten, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine ärztliche Begutachtung des Beteiligten anzuordnen oder etwaigen Beweisanträgen nachzugehen .

  • BFH, Beschl. v. 15.04.2014 – V S 5/14 (PKH)

    NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnte .

  • BFH, Urt. v. 04.12.2012 – VIII R 42/09

    Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind .

  • BFH, Beschl. v. 28.08.2012 – I B 69/12

    1. NV: Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH ihre Prozessfähigkeit. Der seit dem 1. November 2008 geltende und allein die Fälle der Passivvertretung erfassende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ändert hieran nichts . 2. NV: Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, den Geschäftsverkehr vor einer führungslosen GmbH zu schützen, gebietet keine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf die Fälle der Aktivvertretung . 3. NV: Legt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Rechtsmittel ein, ergeht die Entscheidung gegenüber dem Kläger persönlich; dem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind jedoch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .

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