§ 62
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 27.04.2026 – V B 9/25ECLI:DE:BFH:2026:B.270426.VB9.25.0
NV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V S 3/26 (PKH)ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VS3.26.0
NV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der Prozesskostenhilfe zumindest erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das Finanzgericht im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können.
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 19/26ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB19.26.0
NV: Zustellungen des Gerichts sind nach § 62 Abs. 6 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gegenüber dem Finanzgericht so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
- BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.VB8.25.0
NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.
- BFH, Beschl. v. 07.04.2026 – VIII B 21/25ECLI:DE:BFH:2026:B.070426.VIIIB21.25.0
1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt. 2. NV: Die Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen, die § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung tatbestandlich vorsieht, gelten für § 52d FGO weder unmittelbar noch entsprechend.
- BFH, Beschl. v. 25.03.2026 – IX R 1/26ECLI:DE:BFH:2026:B.250326.IXR1.26.0
1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt. 2. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
- BFH, Urt. v. 19.02.2026 – VI R 17/24ECLI:DE:BFH:2026:U.190226.VIR17.24.0
NV: Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher (wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater) nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
- BFH, Beschl. v. 09.02.2026 – V S 2/25 (PKH)ECLI:DE:BFH:2026:B.090226.VS2.25.0
NV: Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.
- BFH, Urt. v. 25.11.2025 – VIII R 2/25ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.VIIIR2.25.0
§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.
- BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 13/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR13.23.0
1. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.
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