§ 65
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 11.12.2025 – B 10 KG 1/25 BECLI:DE:BSG:2025:111225BB10KG125B0
- BFH, Urt. v. 25.11.2025 – X R 20/24ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.XR20.24.0
1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist. 2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
- BFH, Beschl. v. 30.10.2025 – X B 113, 114/24, X B 113/24, X B 114/24ECLI:DE:BFH:2025:B.301025.XB113.24.0
NV: Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen; Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung.
- BFH, Urt. v. 23.10.2025 – IV R 12/24ECLI:DE:BFH:2025:U.231025.IVR12.24.0
NV: Hat der Kläger in seiner Klage die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung benannt, aber nicht vorgelegt, darf das Finanzgericht die Klage nicht vor Beiziehung jedenfalls dieser Bescheide mit der Begründung als unzulässig abweisen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet worden sei.
- BFH, Urt. v. 10.07.2025 – III R 25/24ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR25.24.0
NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
- BFH, Beschl. v. 19.05.2025 – V B 13/24ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0
1. NV: Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. 2. NV: Es genügt, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der --in diesem Fall negativen-- Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.
- BFH, Beschl. v. 13.05.2025 – VIII B 31/24ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB31.24.0
1. NV: Bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift noch wohnt und hat das Finanzgericht (FG) die Klägerin deshalb zu Recht wiederholt dazu aufgefordert, ihre aktuelle (gegebenenfalls auch ausländische) Wohnanschrift mitzuteilen, darf das Gericht, solange die Klägerin die Frage nicht beantwortet hat, im Urteil nicht offenlassen, ob die Klage zulässig ist. Unter diesen Umständen kann der Bundesfinanzhof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 2. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört nach ständiger Rechtsprechung die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Verzieht der Kläger während des Verfahrens in das Ausland, hat er dem FG unaufgefordert seine ausländische Wohnanschrift mitzuteilen. Die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten befreit ihn nicht von dieser Obliegenheit.
- BFH, Beschl. v. 08.05.2025 – VII B 58/24ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.VIIB58.24.0
1. NV: Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens reicht bei einer Anfechtungsklage die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts, verbunden mit dem Begehren der Aufhebung, nicht aus. Das gilt auch für die Anfechtung eines Haftungsbescheids. 2. NV: Eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfolgt auch dadurch, dass in der Klageschrift die angefochtenen Bescheide benannt werden und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen.
- BFH, Urt. v. 18.06.2024 – VIII R 16/21ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR16.21.0
1. NV: Veranlasst das Finanzgericht (FG) die Beteiligten, ein an das Finanzamt (FA) gerichtetes Schreiben des Steuerpflichtigen als beim FA angebrachte Klage anzusehen und entscheidet es darüber in der Sache, hebt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren das angefochtene Urteil zur Klarstellung auf, wenn das Schreiben nicht als Klage verstanden werden kann. 2. NV: Lässt das FA den Steuerpflichtigen im Unklaren über die Rechtsform, in der es handeln will, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung jeder Rechtsbehelf statthaft, der gegen eine der möglichen Entscheidungsformen zulässig wäre. Das Prüfungsprogramm des Rechtsbehelfs, für den sich der Steuerpflichtige entscheidet, darf in einem solchen Fall nicht hinter dem des anderen --ebenfalls statthaften, aber vom Steuerpflichtigen nicht eingelegten-- Rechtsbehelfs zurückbleiben. 3. NV: Entscheidet das FG zu Unrecht über eine vermeintliche Klage, werden die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.
- BFH, Beschl. v. 09.04.2024 – IX B 42/23ECLI:DE:BFH:2024:B.090424.IXB42.23.0
NV: Die Frage, ob die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Finanzgericht notwendig ist und welche Ausnahmen zu machen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.
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