§ 67

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
(2)Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*
(3)Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 22.04.2026 – V B 114/25ECLI:DE:BFH:2026:B.220426.VB114.25.0

    1. NV: Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3, § 124 Abs. 2 FGO nicht selbständig anfechtbar. 2. NV: Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kommt der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für Folgejahre keine Rückwirkung auf Vorjahre zu.

  • BFH, Urt. v. 04.12.2025 – IX R 17/23ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.IXR17.23.0

    NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 29 ff.).

  • BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 10/23ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR10.23.0

    NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

  • BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 11/23ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR11.23.0

    Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

  • BFH, Urt. v. 15.07.2025 – IX R 25/24ECLI:DE:BFH:2025:U.150725.IXR25.24.0

    1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen. 2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind. 3. Der auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist mit Unionsrecht vereinbar. 4. Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.

  • BFH, Beschl. v. 13.05.2025 – VIII B 34/24ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB34.24.0

    1. NV: Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung durch das Finanzgericht (FG) ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dessen Beachtung die Hauptsache anders zu würdigen sein könnte, liegt hierin kein zulässiger Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozessordnung (ZPO). 2. NV: Lehnt die zuständige Strafverfolgungsbehörde vor Einleitung des Restitutionsverfahrens die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens ab, weil kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Tathandlung gemäß § 339 des Strafgesetzbuchs besteht, kommt eine eigenständige strafrechtliche Prüfung dieser Frage durch das FG im Rahmen des § 580 Nr. 5 i.V.m. § 581 ZPO nicht in Betracht. 3. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine analoge Anwendung der Restitutionsgründe in §§ 579, 580 ZPO wegen behaupteter materieller Rechts- und Tatsachenfehler gegenüber rechtskräftig gewordenen Endentscheidungen, wie einer Hauptsacheentscheidung durch Urteil, im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – IX R 8/24ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR8.24.0

    1. NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger bei der Finanzbehörde Akteneinsicht und macht er im Klageverfahren erstmals einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung geltend, liegt eine Klageänderung vor. 2. NV: Die Klageänderung ist grundsätzlich unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Auskunftsanspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an der für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

  • BFH, Urt. v. 20.11.2024 – II R 29/21ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.IIR29.21.0

    1. Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.04.2024 - II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252). 2. Der Insolvenzverwalter kann den durch die Insolvenzeröffnung im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen, wenn er der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren geltend gemachten Insolvenzforderung widersprochen hat. Streitgegenstand ist in diesem Fall die Feststellung, ob der Widerspruch berechtigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163).

  • BFH, Urt. v. 23.01.2024 – IX R 7/22ECLI:DE:BFH:2024:U.230124.IXR7.22.0

    1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859). 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.

  • BFH, Urt. v. 12.12.2023 – VII R 60/20ECLI:DE:BFH:2023:U.121223.VIIR60.20.0

    Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.

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