§ 79a
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – III R 43/24ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.IIIR43.24.0
1. NV: Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindliches volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet. 2. NV: Ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815).
- BFH, Beschl. v. 18.06.2025 – II B 27/24ECLI:DE:BFH:2025:B.180625.IIB27.24.0
NV: Ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung gilt für das Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang nicht fort.
- BFH, Urt. v. 03.12.2019 – X R 5/18ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.XR5.18.0
1. NV: Das FG muss unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jede Änderung oder Abwandlung der Schätzungsmethode im Vorhinein offenlegen, wenn und soweit die betreffenden Schätzungsmethoden einander ähnlich oder voneinander abgeleitet sind. Allerdings ist ein Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO geboten, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. 2. NV: Bei der Schätzung selbst und insbesondere auch bei der Frage, welche Schätzungsmethode dem Ziel am besten gerecht wird, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, handelt es sich grundsätzlich um Tatsachenfeststellungen des FG. Das Revisionsgericht ist daran nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO gebunden, d.h., es prüft lediglich auf Rechtsverstoß, insbesondere auf Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze, sofern nicht in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2010 - IV R 30/08, BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210).
- BFH, Beschl. v. 23.09.2019 – I B 16/19ECLI:DE:BFH:2019:B.230919.IB16.19.0
1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat . 2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind .
- BFH, Beschl. v. 09.05.2017 – X B 23/17ECLI:DE:BFH:2017:B.090517.XB23.17.0
NV: Die Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als Betriebsstätte setzt eine nach außen erkennbare Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus.
- BFH, Beschl. v. 06.12.2016 – III B 25/16ECLI:DE:BFH:2016:B.061216.IIIB25.16.0
NV: Der Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) ist ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
- BFH, Beschl. v. 12.01.2016 – X B 79/15
NV: Ein Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Prozesslage möglich .
- BFH, Beschl. v. 26.03.2015 – X E 2/15
1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.
- BFH, Beschl. v. 12.06.2013 – X K 2/13
NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.
- BFH, Beschl. v. 28.05.2013 – X S 20-23/13, X S 20/13, X S 21/13, X S 22/13, X S 23/13
NV: Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und die Zustellung der Klage erst nach Zahlung des Vorschusses verstoßen nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes aus Art. 47 EuGrdCh .
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