§ 80

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2)Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3)Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 27.01.2020 – VIII B 34/19 (VIII B 33/17), VIII B 34/19, VIII B 33/17ECLI:DE:BFH:2020:B.270120.VIIIB34.19.0

    NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide einen Steueranspruch begründen, der zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört.

  • BFH, Beschl. v. 14.08.2014 – X B 174/13

    1. NV: Ist das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden, muss bei seiner Verhinderung einem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben werden; das Gericht kann auch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl er nicht erschienen war. 2. NV: Es besteht keine Informationsverpflichtung des Finanzamtes, wie die Kassenbuchführung vorzunehmen ist, da Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichten des Steuerpflichtigen sind, die unmittelbar kraft Gesetzes bestehen.

  • BFH, Beschl. v. 04.03.2014 – VII B 189/13

    1. NV: Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass sie zur Verhandlungsunfähigkeit führt, so dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht erwartet werden kann . 2. NV: Verlangt das Gericht eine Glaubhaftmachung, sind die Gründe für die Erkrankung in einer Art und Weise darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, unter Berücksichtigung des bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung die Schwere der Erkrankung selbst zu beurteilen und sich ein eigenes Bild über den Gesundheitszustand des Beteiligten zu machen . 3. NV: Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessvertreters, obliegt es ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen . 4. NV: Zur Darlegung eines hinreichenden Grundes für eine Terminsverlegung ist die Behauptung nicht ausreichend, über keinen Versicherungsschutz und über keine finanziellen Mittel zu verfügen, um eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen .

  • BFH, Beschl. v. 11.09.2013 – XI B 111/12

    NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte .

  • BFH, Beschl. v. 15.07.2013 – IX B 22/13

    1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. 2. NV: Auch wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hat, entbindet das nicht von der prozessualen Mitverantwortung des Beteiligten, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen.

  • BFH, Beschl. v. 17.09.2012 – V B 77/12

    1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 80 Abs. 1 FGO) dienen der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung. 2. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist der Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO dahingehend einzuschränken, dass Ordnungsgeld im Regelfall nur festgesetzt werden darf, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.

  • BFH, Beschl. v. 18.08.2011 – V B 44/10

    1. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder Geschäftssitzes . 2. NV: Der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen über keinen tatsächlichen Firmensitz oder Geschäftssitz mehr verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität der Klägerin feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52 und 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651) .

  • BFH, Beschl. v. 14.12.2010 – X B 103/10

    1. NV: Im Falle notwendiger Sachaufklärung ist die Anordnung persönlichen Erscheinens regelmäßig sachdienlich. 2. NV: Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld erklärt, er werde keine Angaben machen.

  • BFH, Beschl. v. 20.08.2010 – IX B 41/10

    1. NV: Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) verlängert, wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 2. NV: Nach der Systematik des EStG und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde. 3. NV: Wird ein Stpfl. über seinen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen, ohne dass sein persönliches Erscheinen angeordnet wird, nimmt der Stpfl. den Termin aber nicht persönlich wahr, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. 4. NV: Das Tatbestandsmerkmal "der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung" in § 103 FGO bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, d. h. auf den letzten Verhandlungstag vor Ergehen des Urteils. 5. NV: Auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen der rechtzeitigen Rüge verzichtet werden.

  • BFH, Beschl. v. 26.04.2010 – VII B 84/09

    1. NV: Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kläger nicht erschienen war . 2. NV: Selbst im Falle einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gestützt hat . 3. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht liegen nicht vor, wenn das Gericht möglicherweise fehlende spezielle Rechtskenntnisse eines durch einen Steuerberater vertretenen Beteiligten nicht durch richterliche Hinweise vor der Verhandlung ausgleicht .

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