§ 7 – Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

FINRVV_2016 · Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer

(1)Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemessene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsverträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften erwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichterstattung darüber ermöglichen. Dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser Verträge.
(2)Die internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen mindestens folgende Festlegungen umfassen: 1.die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen einschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,
2.die Festlegung von Kontrollfunktionen einschließlich der angemessenen Einbindung geeigneter Personen und geeigneter Funktionen innerhalb des Unternehmens, insbesondere der Funktionen im Sinne des § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie
3.Festlegungen zu den Berichtspflichten an den Vorstand.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 FINRVV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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