Art. 1 – Regelungsgegenstand

FINVERMSTVTR · Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter: –die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen,
–die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,
–die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,
–die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
–die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,
–die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen,
–die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.
Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt:

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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