Art. 3 – Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH

FINVERMSTVTR · Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen. Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte. Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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