§ 4 – Ausnahme von der Etikettierungspflicht

FISCHETIKETTV · Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes

Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FISCHETIKETTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 FISCHETIKETTV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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