§ 6 – Ordnungswidrigkeiten

FISCHETIKETTV · Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis zum Verkauf anbietet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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