§ 3 – Überwachung

FISCHVERMNV_1993 · Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 1.der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2.dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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