§ 5 – Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

FISCHVERMNV_1993 · Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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