§ 9 – Wiederholung der Meisterprüfung

FISCHWIMEISTPRV · Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

(1)Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2)In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 FISCHWIMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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