§ 2 – Überleitungsvorschrift

FISCHWIVORSCHRAUFHG · Gesetz zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung

Auf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die Fischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 FISCHWIVORSCHRAUFHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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