Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden
FKSDVO · 8 Normen
- § 1Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
- § 2Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- § 3Speicherung von Daten zu Unternehmen
- § 4Speicherung von Daten aus Hinweisen
- § 5Speicherung von weiteren Ortsangaben
- § 6Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- § 7Speicherung von Daten zu Zeugen
- § 8Inkrafttreten
Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.