§ 6 – Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen

FKSDVO · Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie zu Dritten im Rahmen von vermögensabschöpfenden Maßnahmen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: 1.Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs: a)die Bezeichnung der Straftaten oder der Ordnungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind,
b)der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten und
c)die Tatbegehungsweisen,
2.Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung,
3.Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen, zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Anordnung von Einziehungen und zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermögen,
4.Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken,
5.Art und Höhe von Vermögenswerten,
6.folgende Kontaktdaten: a)Telefonnummer,
b)Mobiltelefonnummer,
c)Telefaxnummer und
d)E-Mail-Adresse,
7.Aufenthaltsorte und
8.staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzeichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 FKSDVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 FKSDVO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.