§ 8 – Entschädigung in besonderen Fällen

FLUGLSV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

(1)Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der Entschädigung angemessen ist.
(2)Bereits früher für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs geleistete Entschädigungen sind auf die Entschädigung nach dieser Verordnung in voller Höhe anzurechnen.
(3)Eine Außenwohnbereichsentschädigung ist nicht zu leisten, sofern Wohnungen auf einem Grundstück zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungsrechtlich angeordnet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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