§ 12 – Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

FLUGMECHAUSBV_2013 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

(1)Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Instandhaltungsauftrag,
2.Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,
3.Fluggerättechnik,
4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3)Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
b)Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
c)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
d)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4)Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,
b)triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,
c)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
d)gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
e)Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,
f)Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,
g)qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;
2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
b)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
c)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
d)den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;
2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6)Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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